Der Versicherungsvertreter ist durch das Versicherungsunternehmen dazu berechtigt, die Versicherungsverträge nicht nur zu vermitteln, sondern auch im Namen des Versicherungsunternehmens abzuschließen. Häufiger wird nur eine eingeschränkte Vollmacht vergeben, bei der dem Versicherungsnehmer eine vorläufige Deckungszusage erteilt wird.